Welche formale Konstitution passt zu Selbst- und Netzwerkorganisationen?

Die­ser Bei­trag ist zuerst bei intrinsi­fy me erschie­nen.

Wenn wir über Orga­ni­sa­ti­on und Füh­rung von Unter­neh­men spre­chen, dann meis­tens in Bezug auf die Orga­ni­sa­ti­on der ange­stell­ten Mit­ar­bei­ter eines Unter­neh­mens. Aber was ist ein Mit­ar­bei­ter oder ein Kol­le­ge? Die Unter­schei­dung zwi­schen fest ange­stell­ten und selb­stän­di­gen Kol­le­gIn­nen ver­schwimmt. Was bedeu­tet dies für die for­ma­le Kon­sti­tu­ti­on eines Unternehmens?

Immer öfter tref­fe ich Men­schen, die neben ihrer Fest­an­stel­lung auch Teilzeit-Selbständige sind und bei­spiels­wei­se 1 – 2 Tage/Woche mit Unter­stüt­zung ihres Arbeit­ge­bers ihren eige­nen Beratungs‑, Coaching‑, Trainings‑, Entwicklungs- oder Han­dels­ge­schäf­ten nachgehen.

Eben­so regis­trie­re ich zuneh­mend, dass der Ansprech­part­ner eines Unter­neh­mens dort gar nicht ange­stellt ist, son­dern die­se Rol­le als Selb­stän­di­ger per Dienstleistungs- und Bera­tungs­ver­trag ausübt.

Aber auch immer mehr klas­sisch Ange­stell­te arbei­ten sys­te­ma­tisch und bewusst an ihrer Ich-Marke, d.h. kre­ieren sich ein eige­nes Anse­hen unab­hän­gig vom jewei­li­gen Arbeitgeber.

Und dann gibt es da noch die Frei­be­ruf­ler, die sich juris­ti­sche Per­so­nen für ihre Arbeit tei­len, meis­tens eine UG oder GmbH, gemein­sam eine Mar­ke und eine mini­ma­le Infra­struk­tur betrei­ben, eigent­lich aber selb­stän­dig sind.

Im fol­gen­den Bei­trag möch­te ich mit der der Genos­sen­schaft und der Vereins-GmbH zwei ganz kon­kre­te Bei­spiel zei­gen, wie vor­han­de­ne Rechts­for­men für bestimm­te Anwen­dungs­fäl­le aus­ge­stal­tet wer­den kön­nen und wel­che Mög­lich­kei­ten uns sei­tens der Gesetz­ge­bung für ech­te Netz­werk­or­ga­ni­sa­tio­nen aber auch fehlen.

Genossenschaft

Nicht ohne Grund wer­den Genos­sen­schaf­ten gera­de wie­der popu­lä­rer. Wäh­rend eine GmbH oder AG typi­scher­wei­se von ihren Inha­bern gegrün­det wird, um für Kun­den eine bestimm­te Wert­schöp­fung zu erbrin­gen, ist der Zweck einer Genos­sen­schaft die Unter­stüt­zung ihrer Inha­ber. Die Kun­den einer Genos­sen­schaft sind die Inha­ber selbst. Die Inha­ber tei­len sich typi­scher­wei­se eine gemein­sa­me Infra­struk­tur, bei­spiels­wei­se eine Taxi­zen­tra­le für Taxi­fah­rer, eine Zen­tral­lo­gis­tik für Ein­zel­händ­ler, Pro­duk­ti­ons­mit­tel für Bau­ern usw. Bekann­te Genos­sen­schaf­ten sind Ede­ka, Datev oder GLS-Bank.

Dabei kön­nen die Genos­sen­schaf­ten auch selbst und direkt am Markt agie­ren, sogar im Wett­be­werb zu ihren Mit­glie­dern bzw. Inha­bern. So betreibt Ede­ka bei­spiels­wei­se auch als Genos­sen­schaft eige­ne Super­märk­te, nicht nur die in Ede­ka orga­ni­sier­ten Kauf­leu­te. Eben­so kön­nen die Mit­glie­der einer Genos­sen­schaft selb­stän­dig oder ange­stellt sein.

Damit eröff­net die Genos­sen­schaft gro­ßen Gestal­tungs­spiel­raum auch im Hin­blick auf moder­ne Organisations- und Füh­rungs­prin­zi­pi­en. Eine wei­te­re Beson­der­heit, die je nach Per­spek­ti­ve einen Vor­teil dar­stel­len kann, ist die ein­fa­che Ent­wick­lung der Gesell­schaf­ter­struk­tur. Wäh­rend bei einer GmbH die Gesell­schafts­an­tei­le und Gesell­schaf­ter nur mit nota­ri­el­lem Auf­wand ver­än­dert wer­den kön­nen, läuft das bei der Genos­sen­schaft wie in einem Ver­ein über Ein- und Aus­tritt der Mitglieder.

Die Ver­erb­bar­keit oder Ver­pfän­dung von Antei­len oder die Abfin­dung von Mit­ge­sell­schaf­tern sind kein The­men. Man muss kei­ne Sor­ge haben, dass plötz­lich ein bös­wil­li­ger Ex-Ehepartner oder die inkom­pe­ten­te Schwie­ger­mut­ter eines ver­stor­be­nen Mit­ge­sell­schaf­ters in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung sit­zen. Außer­dem hat jeder eine Stim­me, unab­hän­gig davon, wie vie­le Antei­le er oder sie hält. Es gibt also kei­ne domi­nie­ren­den Mehrheitsgesellschafter.

Der Nach­teil der Genos­sen­schaft ist aller­dings die äußerst läs­ti­ge Büro­kra­ti­sie­rung. Wäh­rend ein kollegial-selbstgeführtes Unter­neh­men eigent­lich nur noch eine auf das for­mal Not­wen­di­ge redu­zier­te Geschäfts­füh­rung braucht, ver­langt die Genos­sen­schaft zwei Vor­stän­de und zusätz­lich noch einen mehr­köp­fi­gen Auf­sichts­rat. Zudem gibt es zusätz­li­che Auf­la­gen, Anfor­de­run­gen und auch nen­nens­wer­te Kos­ten durch die obli­ga­to­ri­schen Prüfungsverbände.

Im letz­ten Jahr hat­te ich das von mir Ende der 1990er Jah­re gegrün­de­te Unter­neh­men oose Inno­va­ti­ve Infor­ma­tik an die Mit­ar­bei­ter ver­kauft, die zu die­sem Zweck eine Genos­sen­schaft gebil­det haben. Die Genos­sen­schaft ist für die­sen Zweck ein gutes Modell. Es eig­net sich für Nach­fol­ge­re­ge­lun­gen durch die Kol­le­gen­schaft und auch unab­hän­gig davon als for­ma­ler Rah­men für die Selbst­or­ga­ni­sa­ti­on gleich­be­rech­tig­ter Mit­un­ter­neh­mer. Trotz­dem hat es mir gezeigt, dass es eine enor­me Wider­stän­dig­keit bräuch­te, sich dem genos­sen­schaft­li­chen Büro­kra­ti­sie­rungs­sog zu entziehen.

Ein wich­ti­ger Grund, beim Ver­kauf von oose an die Kol­le­gen­schaft eine Genos­sen­schaft zu wäh­len, war das Ver­mei­den steu­er­li­cher Risi­ken. Egal zu wel­chem Preis Antei­le an Mit­ar­bei­ter ver­kauft wer­den, selbst wenn sie ver­schenkt wür­den: Das Finanz­amt ori­en­tiert sich in die­sem Fall an einem fik­ti­ven Unter­neh­mens­wert, nicht am Ver­kaufs­preis und die­sen Anteil muss der Mit­ar­bei­ter dann mit sei­nem per­sön­li­chen Steu­er­satz ver­steu­ern. Das kann ganz schon teu­er wer­den und wäre ver­mut­lich nur von sol­chen Ange­stell­ten finan­zi­ell zu wup­pen, die eine kom­for­ta­ble Erb­schaft im Hin­ter­grund haben oder Spit­zen­ver­die­ner sind. Ist ein Unter­neh­men bspw. 3 Mio. wert und wird es von 30 Mit­ar­bei­ter erwor­ben, erhiel­te jeder einen Wert von 100.000, was bei einem Steu­er­satz von bspw. 30% mal eben 30.000 zusätz­lich kos­tet. Die Genos­sen­schaft sowie die gleich beschrie­be­ne Vereins-GmbH ver­mei­den dies Risi­ko, weil die Mit­glie­der vom Wert­zu­wachs prin­zi­pi­ell nicht per­sön­lich pro­fi­tie­ren kön­nen, das Finanz­amt also kei­ne schlüs­si­ge Argu­men­ta­ti­on mehr hat.

Vereins-GmbH

Die unbü­ro­kra­ti­sche Alter­na­ti­ve zur Genos­sen­schaft ist die Vereins-GmbH. Auch die­ses Kon­strukt konn­te ich schon selbst aus­pro­bie­ren. Vor eini­gen Mona­ten habe ich zusam­men mit ande­ren Selb­stän­di­gen die Netz­werk­or­ga­ni­sa­ti­on next U mit genau die­sem Rechts­kon­strukt gegründet.

Bekann­ter als next U sind aber ver­mut­lich die Unter­neh­men ADAC oder der FC Bayern-München, die die­se Rechts­form auch gewählt haben und drei­stel­li­ge Mil­lio­nen­um­sät­ze haben. Bei next U arbei­ten wir noch an unse­rer Wirksamkeit.

Was genau haben wir gemacht? Zunächst ein­mal haben wir einen ein­ge­tra­ge­nen Ver­ein (e.V.) ohne Gemein­nüt­zig­keits­an­spruch gegrün­det. Mit­glie­der sind sowohl natür­li­che Per­so­nen als auch juris­ti­sche Per­so­nen. Die­se muss­ten ähn­lich wie bei einem Golf-Club ein Ein­tritts­geld zah­len, dass sie bei einem Aus­tritt nicht zurück­be­kä­men (was aber frei gestalt­bar ist). Mit die­sem Geld hat der Ver­ein dann eine GmbH gegrün­det und ist deren Allein­ge­sell­schaf­ter geworden.

Was bringt das? Wenn ein Mit­glied ein­tritt oder aus­schei­det, gibt es kei­ne ner­vi­gen Dis­kus­sio­nen um den Wert­zu­wachs des Unter­neh­mens und den Wert des ein­zel­nen Anteils, wie dies bei­spiels­wei­se bei einer GmbH üblich ist. Die Kon­struk­ti­on Vereins-GmbH ist nicht geeig­net, um mit dem Wert und Wert­zu­wachs eines Unter­neh­mens zu spe­ku­lie­ren. Für Grün­der mit Exit-Ambitionen, die also ihr Unter­neh­men mög­lichst schnell und teu­er wie­der ver­kau­fen oder an die Bör­se brin­gen möch­ten, ist die­se Kon­struk­ti­on also völ­lig unge­eig­net. Für alle, die gemein­sam auf Augen­hö­he ope­ra­tiv ein Geschäft betrei­ben wol­len, passt die Form hin­ge­gen sehr gut.

Gewin­ne kön­nen sowohl von der GmbH an den Ver­ein als auch vom Ver­ein an die Mit­glie­der aus­ge­schüt­tet wer­den. Der Ver­ein ist eine juris­ti­sche Per­son und steu­er­recht­lich ver­gleich­bar mit einer GmbH. Gewin­ne kön­nen also auch steu­er­op­ti­mie­rend im Ver­ein geparkt werden.

Die Haf­tung der Mit­glie­der ist gleich dop­pelt beschränkt. Zum einen läuft das ope­ra­ti­ve Geschäft über die haf­tungs­be­schränk­te GmbH, zum ande­ren bil­det der Ver­ein eine zwei­te Haf­tungs­be­schrän­kungs­mög­lich­keit. Die Mit­glie­der ver­lie­ren also maxi­mal nur ihren Eintritts- oder Mit­glieds­bei­trag. Nach außen hin bleibt der Ver­ein unsicht­bar, er bil­det nur die Hol­ding, die Kun­den sehen nur die GmbH.

Neue Mit­ge­sell­schaf­ter wer­den als Ver­eins­mit­glie­der auf­ge­nom­men. Der Ver­eins­vor­stand muss dazu nur die Mit­glie­der­lis­te ergän­zen. Ein Notar­ter­min und eine Ände­rung im Han­dels­re­gis­ter sind nicht notwendig.

Die Wil­lens­bil­dungs­pro­zes­se und ‑mög­lich­kei­ten wer­den durch die Ver­eins­sat­zung gestal­tet, was eine deut­lich höhe­re Fle­xi­bi­li­tät ermög­licht, als die durch GmbH‑, AG- oder eG-Gesetze vor­ge­schrie­be­nen oder ein­ge­schränk­ten Mög­lich­kei­ten der dor­ti­gen Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen. Die Gestal­tung von Minderheits- eben­so wie Beherr­schungs­rech­ten ist flexibler.

Die Ver­eins­mit­glied­schaf­ten las­sen sich bedarfs­wei­se mit bestimm­ten Sta­tus der Per­so­nen in der GmbH syn­chro­ni­sie­ren, bei­spiels­wei­se dass nur Mitarbeiter/Angestellte der GmbH Ver­eins­mit­glie­der wer­den dür­fen. Oder das die Auf­nah­me neu­er Kol­le­gen vom Ver­ein und bestimm­ten Regeln bestimmt wird. Bei einer GmbH ist (anders als bei einer AG oder Genos­sen­schaft) die Geschäfts­füh­rung an die Anwei­sun­gen der Gesell­schaf­ter (hier: der Ver­ein) gebunden.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung könn­te also bedarfs­wei­se sehr direkt auf die Geschäf­te, Hand­lun­gen und Ent­schei­dun­gen der GmbH einwirken.

Bei next U wirkt bei­spiels­wei­se das Prin­zip, dass jedes natür­li­che Ver­eins­mit­glied auto­ma­tisch auch allein­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Geschäfts­füh­rer der GmbH wird. Jedes (natür­li­che) Mit­glied kann also in und mit der GmbH fak­tisch alles machen was er oder sie will. Und zumin­dest for­mal exis­tiert kei­ne Hier­ar­chie. Da wir bei next U gar nicht den Zweck ver­fol­gen, gemein­sam eine rich­ti­ge Fir­ma zu betrei­ben (mit Ange­stell­ten, Büro­räu­men, Arbeits­mit­teln etc.), son­dern wir uns als Selb­stän­di­ge ledig­lich eine gemein­sa­me Mar­ke tei­len möch­ten, unse­re GmbH also eigent­lich eine Brief­kas­ten­fir­ma ist, passt die Vereins-GmbH-Konstruktion auch dazu gut.

Die Vereins-GmbH ist aus mei­ner Sicht die schlan­ke Alter­na­ti­ve zur Genos­sen­schaft. Letzt­end­lich ist eine Genos­sen­schaft im Innen­ver­hält­nis wie ein Ver­ein und im Außen­ver­hält­nis wie eine GmbH, nur eben inner­halb einer juris­ti­schen Per­son. Bei der Vereins-GmbH wer­den zwar zwei juris­ti­sche Per­so­nen benö­tigt, der Ver­ein ist hier die Hol­ding der GmbH, erfüllt sei­ne Zwe­cke aber den­noch ope­ra­tiv viel ein­fa­cher und bil­li­ger, da der gan­ze genos­sen­schaft­li­che Bal­last fehlt.

Netzwerkorganisationen

Eine Netz­werk­or­ga­ni­sa­ti­on ist eine Orga­ni­sa­ti­on, deren Mit­glie­der nur lose mit­ein­an­der ver­bun­den sind und in der sich Tei­le ihrer Mit­glie­der immer wie­der tem­po­rär und in vari­ie­ren­den Zusam­men­set­zun­gen zu bestimm­ten gemein­sa­men Hand­lun­gen zusammenfinden.

Ein Bei­spiel eines sol­chen Netz­wer­kes ist die Software-Allianz-Hamburg (SAH), in der sich über ein Dut­zend klei­ne­re und mitt­le­re Unter­neh­men zusam­men­ge­fun­den haben, die teil­wei­se kom­ple­men­tä­re, teil­wei­se aber auch in Wett­be­werb ste­hen­de Kom­pe­ten­zen anbieten.

Wie auch in einer Genos­sen­schaft oft üblich, sind die Mit­glie­der einer Netz­werk­or­ga­ni­sa­ti­on prin­zi­pi­ell Mit­be­wer­ber. Ihre Abhän­gig­kei­ten, Bezie­hun­gen und Kon­flikt­lö­sungs­mög­lich­kei­ten unter­schei­den sich sowohl von denen in Unter­neh­men und von denen im Markt. Nor­ma­ler­wei­se bil­den die Mit­glie­der ihr Netz­werk mit der Absicht, gemein­sam mehr leis­ten und anbie­ten zu kön­nen, als jeder ein­zel­ne dies könn­te, um damit bei­spiels­wei­se an grö­ße­re Auf­trä­ge und anspruchs­vol­le­re Kun­den zu kommen.

Netzwerkorganisationen

 

Wenn jetzt ein Kun­de das Netz­werk oder eines sei­ner Mit­glie­der zur Abga­be eines Ange­bo­tes auf­for­dert, obliegt es der Initia­ti­ve eines Netz­werk­part­ners, hier aktiv zu wer­den. Dann sucht sich die­ses initia­tiv wer­den­de Netz­werk­mit­glied aus dem Netz­werk die geeig­ne­ten wei­te­ren Part­ner und lädt die­se zur Betei­li­gung an dem Ange­bot ein. Da geht es auch um Ver­trau­en und ein­ge­spiel­te Zusam­men­ar­beit. Wenn noch bestimm­te Kom­pe­ten­zen feh­len, fragt man auch als ers­tes die nahe ste­hen­den Netz­werk­part­ner, wen sie hier­für emp­feh­len würden.

Die Part­ner bil­den dann eine Ange­bots­ge­mein­schaft, was prin­zi­pi­ell zunächst eine Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) dar­stellt und eine gesamt­schuld­ne­ri­sche Haf­tung beinhal­tet, was soweit wenig pro­ble­ma­tisch ist, soweit alle Part­ner für sich haf­tungs­be­schränkt sind.

Die Ange­bots­ge­mein­schaft kann ihr Ange­bot aber nicht unter dem Namen des Netz­wer­kes abge­ben, ohne alle ande­ren, auch unbe­tei­lig­ten Netz­werk­mit­glie­der, mög­li­cher­wei­se mit in die Haf­tung zu neh­men. Selbst wenn die Netz­werk­or­ga­ni­sa­ti­on selbst auch eine eige­ne GmbH o.Ä. wäre, wür­de sich dar­an prin­zi­pi­ell nichts ändern, weil dann immer noch die ver­schie­de­nen Ange­bots­ge­mein­schaf­ten sich mit­ein­an­der in Haf­tung neh­men wür­den. Von wei­te­ren steuer‑, bilanz- und han­dels­recht­li­chen sowie macht­po­li­ti­schen Fra­gen mal ganz abgesehen.

Die bekann­ten Rechts­for­men für juris­ti­sche Per­so­nen GmbH, AG usw. basie­ren alle auf der Idee, dass die Per­son als eine Ein­heit auf­tritt und han­delt. Was fehlt ist eine Rechts­form, die zwar eine gemein­sa­me Iden­ti­tät und einen gemein­sa­men Namen hat, aber nach außen auf­trags­be­zo­gen als klar defi­nier­te Sub­ein­heit han­deln kann. Der Kun­de soll und darf dabei kei­ne Nach­tei­le haben, er muss, wenn auch auf­trags­be­zo­gen, stets wis­sen, mit wem genau er Ver­trä­ge macht und wer wofür haftet.

Mit bestehen­den Rechts­for­men lie­ße sich dies bei­spiels­wei­se dadurch umset­zen, dass das Netz­werk eine Rei­he von Einweg-Rechtspersonen bereit­hält, also etwa eine Rei­he von fer­ti­gen GmbHs in der Schub­la­de hat, von denen dann jeweils eine von einer Ange­bots­ge­mein­schaft als Rechts­kör­per nach außen zur Abga­be von Ange­bo­ten benutzt würde.

Das ist nicht wirk­lich attrak­tiv und nützt vor allem den betei­lig­ten Nota­ria­ten, Anwalts­kanz­lei­en, Steu­er­be­ra­tun­gen, IHKs usw.

Je mehr Unter­neh­men und Ein­zel­per­so­nen begin­nen in Netz­wer­ken zu arbei­ten, des­to attrak­ti­ver wäre eine eige­ne hier­zu pas­sen­de Rechts­form, die den spe­zi­fi­schen Gege­ben­hei­ten und Anfor­de­run­gen gerecht würde.

 

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